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§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie

4.
gegebenenfalls

a)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

b)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

c)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten und

2.
die Studienbücher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.

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