Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 11 Schwerbehinderte Menschen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

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Zitierungen von § 11 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-gDFm/EloAufklBundV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. (7) Jede Prüfungsarbeit wird von ...
§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... Monat Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11 , 13, 20 mit Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 ...


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