Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
|

§ 21 Bewertungen während der Praktika



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 31 abgegeben.

(2) 1Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie sind ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 4Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 21 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 20 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
... Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel ...
§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... Für die Bewertung der Leistungen während der praktischen Einführung gilt § 21 entsprechend. Darüber hinaus ist über die fachliche Leistung, Eignung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 20 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...