(1) 1Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachgebiet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar
- 1.
- zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und
- 2.
- ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispielsweise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen).
2Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in
§ 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
3Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen.
(2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von
§ 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.
(3) 1Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. 2Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. 3Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(4) 1Am Ende der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. 2Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Rangpunktzahl enthalten. 3Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. 4Eine weitere Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung.
(5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Sprachen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundessprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes darüber hinaus für die Fertigkeit „Übersetzen" die Prüfungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrichtendienstes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626