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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 40 Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg



(1) Im Anschluss an die Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus.

(2) Die Zwischenprüfung im Fachgebiet Technik besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prüfungsgebieten

1.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),

2.
Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) und

3.
Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)

zu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 1 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet „Mathematik", und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 auszuwählen.

(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(5) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) In der Zwischenprüfung im Fachgebiet Sprachen ist in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil in der ersten Sprache von mindestens 4241(4) sowie in der zweiten Sprache von mindestens 3231(3) oder in einer Sprache der Schwierigkeitsgruppe III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 4242(4) oder ein diesen Leistungsprofilen entsprechender Nachweis zu erbringen. Das Standardisierte Leistungsprofil wird vom Bundessprachenamt oder von einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen festgestellt. Der jeweilige Klammerzusatz betrifft nur das Standardisierte Leistungsprofil im Bereich des Bundesnachrichtendienstes und steht jeweils für die Fertigkeit des „Übersetzens". Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik das Bundessprachenamt tritt.

(7) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Fachausbildung wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.