Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (1. AFuVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070 (Nr. 41); Geltung ab 01.09.2006, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 6 Satz 1 und des § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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