Änderung § 5 DeckRegV vom 08.10.2022

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§ 5 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 5 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vollständigkeit des Deckungsregisters


(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für die Eintragungen von Deckungswerten, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.




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