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Änderung § 12a DeckRegV vom 26.03.2009

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§ 12a DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 12a DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes


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(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.

(2) 1 In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. 2 Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. 3 § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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