Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DeckRegV am 26.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. März 2009 durch Artikel 7 des PfandBFEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DeckRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Haupt- und Unterregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen. Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift „Deckungsregister', verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen.

(2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivate im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 15 zu führen. Für Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift „Unterregister zum Deckungsregister' unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. 2 Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen. 3 Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift 'Deckungsregister', verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen.

(2) 1 Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. 2 Für Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. 3 Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift 'Unterregister zum Deckungsregister' unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. 4 Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.

(3) 1 Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. 2 Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. 3 Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. 4 Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden


Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzunehmen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Spalten 1 bis 4 sind mit „Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.

2. In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder grundstücksgleiche Recht einzutragen. Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. In letzterem Falle ist zusätzlich die Anschrift des Grundstücks anzugeben. In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.

3. In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Währung und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.

4. Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung einzutragen. Anzugeben sind der Schuldner, die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, die Darlehensnummer.

5. Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung sowie das Datum der Löschung. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und 2a zu wiederholen. Die Unterschrift des Treuhänders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. Bei eindeutiger Bezeichnung des zu löschenden Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.

6. Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt der Eintragung in das Refinanzierungsregister sind anzugeben.



1. 1 Die Spalten 1 bis 4 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.

2. 1 In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder grundstücksgleiche Recht einzutragen. 2 Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. 3 In letzterem Falle ist zusätzlich die Anschrift des Grundstücks anzugeben. 4 In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.

3. 1 In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. 2 Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Währung und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.

4. 1 Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung einzutragen. 2 Anzugeben sind der Schuldner, die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, die Darlehensnummer.

5. 1 Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. 2 Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung sowie das Datum der Löschung. 3 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und 2a zu wiederholen. 4 Die Unterschrift des Treuhänders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. 5 Bei eindeutiger Bezeichnung des zu löschenden Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.

6. 1 Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. 2 Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt der Eintragung in das Refinanzierungsregister sind anzugeben.

7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.

8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (neu)




§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.

(2) 1 In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. 2 Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. 3 § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Eintragung von Derivaten




§ 13 Eintragung von Ansprüchen aus Derivategeschäften


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Eintragung von Derivaten in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 in folgender Weise vorzunehmen:

1. Die Spalten 1 bis 8 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnummer der Pfandbriefbank.



Die Eintragung der Ansprüche aus Derivategeschäften in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 durch Eintragung der einbezogenen Derivate in folgender Weise vorzunehmen:

1. 1 Die Spalten 1 bis 8 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnummer der Pfandbriefbank.

2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen.

3. Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben wie die Beträge und Währungen des Kapitaltausches, Höhe der Zinssätze sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages erforderlich sind.

4. In Spalte 5 wird die Registrierungsnummer des Vertragspartners eingetragen.

5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Datum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe b die Laufzeit und unter Buchstabe c die Fälligkeit.

6. In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft gestellt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

7. In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.

8. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



7. 1 In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. 2 Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.

8. 1 Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. 2 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. 3 § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes




§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. Im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.



1 Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. 2 Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. 3 Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 13) Formular DR 3 Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken) Unterregister für Derivate




Anlage 3 (zu § 13) Formular DR 3 Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken) Unterregister für Ansprüche aus Derivategeschäften


vorherige Änderung


Bezeichnung des Deckungswerts | Löschun-
gen |




Bezeichnung der Derivate | Löschun-
gen |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10

a) lfd. Nr.
b) Datum | Registrie-
rungs-
nummer
der
Pfand-
briefbank | Name Anschrift und
des
Vertrags-
partners | Bezeichnung
des Produktes
Produktspezifische
Angaben | Registrie-
rungs-
nummer
des
Vertrags-
partners | a) Einzelab-
schluss
vom
b) Laufzeit
c) Fälligkeit | Sicher-
heiten | Unter-
schrift
des Treu-
händers | Datum
Unter-
schrift
des
Treuhän-
ders | Bemer
kungen

| | | * Beträge und Währungen
des Kapitaltausches
* Höhe der Zinssätze
* ggf. weitere Angaben | | | | | |