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Änderung § 1 DeckRegV vom 31.03.2026

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§ 1 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 1 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.

(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.



(heute geltende Fassung) 
 

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