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Artikel 24 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 24 Änderung der Deckungsregisterverordnung


Artikel 24 ändert mWv. 31. März 2026 DeckRegV § 1, § 15, § 16, § 17, § 18

Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes."

2.
Teil 4 wird gestrichen.

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird gestrichen.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Auf bis zum 31. März 2026 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangene Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung sind die §§ 17 und 18 Absatz 3 in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung bis zum 31. März 2027 anzuwenden."

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