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Synopse aller Änderungen der DeckRegV am 09.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2022 durch Artikel 4 der PfandRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DeckRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2022 geltenden Fassung
DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
    § 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen
    § 3 Schutz der Deckungsregister
    § 4 Haupt- und Unterregister
    § 5 Vollständigkeit des Deckungsregisters
Teil 2 Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung
    § 6 Allgemeine Anforderungen
    § 7 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Teil 3 Inhalt der Eintragungen
    § 8 Allgemeine Anforderungen
    § 9 Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden
    § 10 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
    § 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
    § 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
(Text neue Fassung)

    § 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
    § 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
    § 13 Eintragung von Derivategeschäften
    § 14 Eintragung von Deckungswerten der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte
Teil 4 Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes
    § 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung
    § 16 Treuhänderbestätigung
    § 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt
Teil 5 Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 19 Inkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 9) Formular DR 1 Deckungsregister (Hypotheken)
    Anlage 2 (zu § 11) Formular DR 2 Deckungsregister (Kommunal)
    Anlage 3 (zu § 13) Formular DR 3 Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypotheken) Unterregister für Ansprüche aus Derivategeschäften
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Haupt- und Unterregister


(1) 1 Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. 2 Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen. 3 Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift 'Deckungsregister', verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen. 4 Wird ein in Papierform geführtes Deckungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Deckungsregisters die in Satz 3 genannten Angaben zu enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren. 5 Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivategeschäfte im Sinne des § 4b des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. 2 Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. 3 Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift 'Unterregister zum Deckungsregister' unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 5 Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.



(2) 1 Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivategeschäfte im Sinne des § 4b des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. 2 Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. 3 Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift 'Unterregister zum Deckungsregister' unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 5 Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.

(3) 1 Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. 2 Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. 3 Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. 4 Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben. 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1 Werden Eintragungen aus einem Unterregister in das Hauptregister übertragen, so

1. sind diese dort mit der fortlaufenden Nummer des Hauptregisters und dem Datum der Übertragung zu verzeichnen,

2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und

3. ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es sich um einen Übertrag aus dem bezeichneten Unterregister handelt; hierbei sind laufende Nummern und Datumsangaben sämtlicher Eintragungen des Unterregisters anzugeben, anhand derer sich der Bestand des eingetragenen Deckungswerts zum Zeitpunkt der Übertragung in das Hauptregister nachvollziehen lässt.

2 Nach vollständiger Übertragung der Eintragungen eines Unterregisters ist der Hinweis auf dieses Unterregister im Hauptregister zu löschen. 3 Das Unterregister zum Stand der Übertragung in das Hauptregister ist dann als Anlage zum Deckungsregister zu den Akten zu nehmen und mindestens für zehn Jahre aufzubewahren.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes


Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen:

1. 1 Die Spalten 1 bis 3 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum einzutragen.

2. In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.

3. In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Fällen der Gewährleistung die Stelle, welche die Gewährleistung ausgesprochen hat, anzugeben.

4. 1 Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 4 einzutragen. 2 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. 3 § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.



5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes




§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.



(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.

(2) 1 In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffshypotheken). 2 In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. 3 Im Fall von dinglichen Sicherungsrechten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. 4 § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 einzutragen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes




§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.



(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.

(2) 1 In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeughypotheken). 2 In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. 3 Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. 4 § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 In den Fällen des § 26c Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Flugzeugversicherung in Spalte 6 einzutragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Eintragung von Derivategeschäften


Die Eintragung von Derivategeschäften in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 durch Eintragung der einbezogenen Derivate in folgender Weise vorzunehmen:

1. 1 Die Spalten 1 bis 8 sind mit 'Bezeichnung des Deckungswerts' zu überschreiben. 2 Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die bankinterne Registrierungsnummer bei der Pfandbriefbank.

2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen.

3. Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben wie die Beträge und Währungen des Kapitaltausches, die vereinbarten Zinssätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder Abschlägen sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages erforderlich sind.

4. In Spalte 5 wird die interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank eingetragen.

5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Abschlussdatum des Rahmenvertrags, der das Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b das Abschlussdatum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit des Einzelabschlusses und unter Buchstabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelabschlusses.

6. In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft gestellt worden sind.

7. 1 In Spalte 8 kann der Treuhänder bei einem in Papierform geführten Deckungsregister seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. 2 Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. 3 § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend.

8. 1 Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. 2 Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. 3 § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen.



9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Eintragung von Deckungswerten der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte


vorherige Änderung

1 Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. 2 Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. 3 Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anzugeben. 4 Satz 3 gilt entsprechend, soweit es sich bei anderen zur Deckung verwendeten Geldforderungen ebenfalls um Guthaben handelt. 5 Handelt es sich bei den Geldforderungen um jeweilige Guthaben aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, so kann in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben. 6 Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.



1 Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. 2 Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. 3 Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anzugeben. 4 Satz 3 gilt entsprechend, soweit es sich bei anderen zur Deckung verwendeten Geldforderungen ebenfalls um Guthaben handelt. 5 Handelt es sich bei den Geldforderungen um jeweilige Guthaben aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sowie nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes, so kann in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben. 6 Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.