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§ 14 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 14 Eintragung von Deckungswerten der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte



1Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. 2Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. 3Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anzugeben. 4Satz 3 gilt entsprechend, soweit es sich bei anderen zur Deckung verwendeten Geldforderungen ebenfalls um Guthaben handelt. 5Handelt es sich bei den Geldforderungen um jeweilige Guthaben aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sowie nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes, so kann in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben. 6Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.





 

Frühere Fassungen von § 14 DeckRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2022Artikel 4 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 08.10.2022Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 7 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 DeckRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und ... der Übertragung zu verzeichnen, 2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und  ...
§ 18 DeckRegV Übergangsbestimmungen (vom 08.10.2022)
... Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 7 PfandBFEG Änderung der Deckungsregisterverordnung
... zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und ... „durch Eintragung der einbezogenen Derivate" eingefügt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... der Übertragung zu verzeichnen, 2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und  ... Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... (4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur ...
Artikel 4 PfandRÄndV Weitere Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Satz 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 19 ...