Änderung § 3 EntflechtG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 FAGuaÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des EntflechtG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3 EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für 'Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

1. in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein
Betrag von 518.200.000 Euro,

2. im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und

3. in den Jahren 2017
bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed