§ 4 - Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG)

Artikel 14 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2104 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-7 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 4 Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder verteilt.

(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2398 m.W.v. 19. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 4 SZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 3 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 SZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SZAG Verordnungsermächtigung
... Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 3 FiskVtrUG Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
... der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) vor dem 1. Januar 2020 ausläuft." 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Werden Einlagen vollständig an die ...


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