Das
Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2" eingefügt.
- 2.
- In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung wird" durch die Wörter „Landesregierungen werden" ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."