Artikel 7 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 WoBindG § 1, § 22, § 28

Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2" eingefügt.

2.
In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung wird" durch die Wörter „Landesregierungen werden" ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."

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Zitierungen von Artikel 7 Föderalismusreform-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FödReformBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 FödReformBeglG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...


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