§
3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel
10a des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 58 werden vor den Wörtern „dem Wohnraumförderungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohnraumförderungsgesetz" die Wörter „oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung" eingefügt.
- 2.
- Nummer 59 wird wie folgt gefasst:
- „59.
- die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;".
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862