Änderung § 6 BKrFQV vom 22.12.2016

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§ 6 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 6 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. 2 Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;



2. über die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;

3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;

4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.

vorherige Änderung

 


3 Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterin für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrlehrerin für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.

(2) 1 Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 2 Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind

1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,

2. die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderinnen,

3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt werden darf, und

4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl

zu benennen.




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