In §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3489) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
-
- „4.
- der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat."