Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
1. ex 0601 | Blumenzwiebeln, -bulben, -knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend; |
2. ex 0601 und ex 0602 | Topf-, Beet- und Balkonpflanzen; |
3. ex 0603 und ex 0604 | Schnittblumen und Schnittgrün, frisch; |
4. ex 0602 | Baumschulerzeugnisse mit Ausnahme von Forstpflanzen |
5. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gruppen. |
§ 2 8. MarktStrGDV ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 jeweils auf jährlich 750.000 Deutsche Mark Erzeugungswert; 2. ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich 2.500.000 Deutsche Mark Erzeugungswert; 3. bei ... bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich 5.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert. (2) Das erste Jahr ...