Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
60 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf das Bundesamt für Wehrverwaltung und auf die Wehrbereichsverwaltungen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, soweit nach §
38 Abs. 2 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.