Änderung § 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 22.01.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22

(Text alte Fassung)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005


(Text neue Fassung)

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fischfilets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Sichtkontrolle unterzieht.






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