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Änderung § 14 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 13.04.2013

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 757

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 284/2012


(Text neue Fassung)

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


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