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§ 1 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Artikel 1 V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Geltung ab 04.10.2006; FNA: 424-1-11 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation



Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
in Patentverfahren für

a)
Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,

b)
Einsprüche,

c)
Beschwerden,

2.
für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,

3.
in Markenverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Beschwerden,

4.
für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.



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Frühere Fassungen von § 1 ERVDPMAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
vom 10.02.2010 BGBl. I S. 83

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ERVDPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Artikel 2 EVEAPatV Änderungen von Verordnungen
... vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein ...