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Synopse aller Änderungen der ERVDPMAV am 01.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 2 der EVEAPatV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVDPMAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ERVDPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
ERVDPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation


Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1. in Patentverfahren für

a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,

b) Einsprüche,

c) Beschwerden,

2. für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,

3. in Markenverfahren für

a) Anmeldungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Beschwerden.

(Text neue Fassung)

b) Beschwerden,

4. für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.


§ 2 Form der Einreichung


(1) Werden elektronische Dokumente (Dokumente) elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite

www.dpma.de

unentgeltlich heruntergeladen werden.

(2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface) übertragen.

(3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt überprüfbar sein. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprüfung beauftragen.



(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.

(5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive Markup Language) in einer Version aufweisen, die das Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten kann. Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.

(6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung.



§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen


Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite

www.dpma.de

bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu speichernden personenbezogenen Daten,

vorherige Änderung

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,



2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,

3. die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgertypen und Formatierungen,

4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Einreichung gemacht werden müssen, um die Zuordnung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.