IX Schlussbestimmungen
Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von oder Unterrichtung zu Vorhaben verzichten. Der Verzicht kann nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7374/a145263.htm