§ 3 EinhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 3 EinhV n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten | |
(Text alte Fassung) Soweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. | (Text neue Fassung) Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. |