Artikel 2 - Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (FreiwFortbuGebOStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003
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Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr



In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:

1.
Nach Gebührennummer 210 wird folgende Gebührennummer 211 eingefügt:

„211Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV 1,80”.


2.
Nach Gebührennummer 214.4 wird folgende Gebührennummer 214.5 eingefügt:

„214.5eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00".


3.
Nach Gebührennummer 214.5 – neu – wird folgende Gebührennummer 215 eingefügt:

„215 Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00".




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