Die Anlage (zu §
1) der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
- In Abschnitt 2 werden in den Gebührennummern 224.3 und 224.4 jeweils die Wörter einer Verbleibserklärung oder" gestrichen.