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Änderung § 2 VwZG vom 10.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VwZG, alle Änderungen durch Artikel 15 BürokAbBMIG am 10. Juli 2026 und Änderungshistorie des VwZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2 VwZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | § 2 VwZG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 3 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeines | |
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. |
(3) 1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. | |
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