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Änderung § 2 VwZG vom 10.07.2026

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§ 2 VwZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
§ 2 VwZG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 3 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)