(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§
2 und
3 abzugeben:
- 1.
- Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,
- 2.
- Betriebe
- a)
- zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren,
- b)
- zur Herstellung von Dauerbackwaren,
- 3.
- Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,
- 4.
- Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,
- 5.
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch,
- 6.
- a)
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch,
- b)
- Schlachtbetriebe,
- 7.
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,
- 8.
- a)
- Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,
- b)
- Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,
- c)
- Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,
- 9.
- Betriebe zur Herstellung von Zucker,
- 10.
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,
- 11.
- Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,
- 12.
- Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,
- 13.
- Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,
- 14.
- Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,
- 15.
- Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.
Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage
1 aufgeführte Menge übersteigt.
(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.
(3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 ... strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 ...
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413