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Änderung § 3 EWMV vom 15.10.2014

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§ 3 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 3 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.04.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum


(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2015, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.04.2017)