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Änderung § 3 EWMV vom 07.03.2012

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§ 3 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung
§ 3 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum


(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2015, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.


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