Auf Grund des §
21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel
20 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden sind, sowie in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 66 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58) geändert worden ist.
Die
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
9. Januar 2006 (BGBl. I S. 18), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichender Nachweis ist anzusehen:
- 1.
- für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
- a)
- Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
- b)
- Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- c)
- das Datum des Erwerbs;
- 2.
- für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über
- a)
- Name und Anschrift des Empfängers,
- b)
- Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
- c)
- Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- d)
- das Datum der Abgabe.
Soweit nach § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung eine Verschreibung nicht in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt wird, sind bei der Abgabe die Angaben nach Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 4, zu dokumentieren. Soweit in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c das Arzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen."
- 2.
- In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „jedoch nicht weniger als drei" durch die Wörter „jedoch nicht weniger als fünf" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Oktober 2006.
Der Bundesrat hat zugestimmt.