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Änderung § 1 JAktAG vom 01.01.2018

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§ 1 JAktAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 JAktAG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut


(Text neue Fassung)

§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten


vorherige Änderung

(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind
Aktenregister, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Strafprozessordnung, auch
in Verbindung mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.



1 Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. 2 Dasselbe gilt für Aktenregister, Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

 

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