Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 1 - 11. Ausnahmeverordnung zur StVO (11. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2005 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.01.2005 BGBl. I S. 229
Geltung ab 12.02.2005 bis 31.12.2007; FNA: 9233-1-3-11 Ordnung des Straßenverkehrs

§ 1



Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung darf ohne Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für die Dauer der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkgebühren und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elektronische Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder Einrichtung nicht funktionsfähig ist.