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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (11. Ausnahmeverordnung zur StVO - 11. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2005 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.01.2005 BGBl. I S. 229
Geltung ab 12.02.2005 bis 31.12.2007; FNA: 9233-1-3-11 Ordnung des Straßenverkehrs

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1



Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung darf ohne Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für die Dauer der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkgebühren und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elektronische Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder Einrichtung nicht funktionsfähig ist.


§ 2


§ 2 ändert mWv. 31. Dezember 2007 11. StVOAusnV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.