§ 6 Auskunft an Behörden
(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in
§ 4 genannten Daten
- 1.
- die mitteilenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,
- 2.
- die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
- 2a.
- das Bundeskriminalamt,
- a)
- nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
- b)
- nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,
- 3.
- die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),
- 4.
- die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
- 5.
- die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
- 5a.
- die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,
- 5b.
- die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
- 5c.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
- 5d.
- die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,
- 6.
- das nationale Mitglied von Eurojust nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes.
- 1.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 2.
- der Militärische Abschirmdienst,
- 3.
- der Bundesnachrichtendienst.
(3) 1Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. 2Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.
(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach
§ 3 Abs. 2 entgegensteht.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 2 1. SÜGÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" eingefügt. (5) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. ...
Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
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