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Änderung § 1 ZStVBetrV vom 01.01.2007

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§ 1 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Register


(Text alte Fassung)

(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung wird bei dem Bundeszentralregister (Registerbehörde) unter der Bezeichnung „Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister' geführt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung wird bei dem Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) unter der Bezeichnung „Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister' geführt.

(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzulässig.