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Änderung § 7c JVKostO vom 01.01.2007

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§ 7c JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7c JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7c


(Text alte Fassung)

Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundesanwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden.