§ 1 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Register | |
(Text alte Fassung) (1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung wird bei dem Bundeszentralregister (Registerbehörde) unter der Bezeichnung Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister' geführt. | (Text neue Fassung) (1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung wird bei dem Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) unter der Bezeichnung Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister' geführt. |
(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzulässig. |