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§ 21 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz



(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 des Gesetzes)

1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,

3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,

4.
die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und

5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.



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Frühere Fassungen von § 21 GenRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GenRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GenRegV Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft (vom 01.09.2009)
... 96). (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... § 19 (weggefallen) § 20 Eintragung der Auflösung § 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz § 21a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 6 DiRUG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „ferner:" gestrichen. 3. In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" ...