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Änderung § 21 GenRegV vom 01.08.2022

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§ 21 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 21 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz


(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)

(Text neue Fassung)

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 des Gesetzes)

1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

vorherige Änderung

2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,



2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,

4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.