Artikel
5 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom
21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
-
- „Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen."