Artikel 14 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation



Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225), wird wie folgt geändert:

In § 12 Nr. 2 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-, " der Wortbestandteil „Pflege-, " eingefügt.



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