Das
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 267 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monatlich. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Pflegegelder," das Wort „Pflegesachleistungen," eingefügt und der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
- „c)
- Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 75 Deutsche Mark monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;".
- 2.
- § 276 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Krankenversorgung" ein Komma und das Wort „Pflegeversicherung" angefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach §
20 Abs. 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach §
22 oder §
23 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind."
- 3.
- Nach § 285 wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 285a
Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a entsprechend."