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Artikel 26 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 26 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 26 hat 1 frühere Fassung

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

„a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,".

b)
In Nummer 14 wird das Wort „Krankenversicherung" durch die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen" durch die Wörter „Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen" ersetzt.

bb)
Am Ende von Nummer 2 Doppelbuchstabe dd werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:

„c)
Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung".

b)
Am Ende des Absatzes 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„4.
für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind."

3.
§ 33b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „äußerlich erkennbaren" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

„Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

„Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 1800 Deutsche Mark Im Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt."



 

Frühere Fassungen von Artikel 26 PflegeVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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