In §
3 der
Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
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„(1a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überweisungsverfahren ist."