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Änderung Artikel 48 PflegeVG vom 18.08.2006

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Artikel 48 PflegeVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
Artikel 48 PflegeVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 222 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 48 Übergangsregelungen für Rentenbezieher


(Text neue Fassung)

Artikel 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung findet, wird der Zuschuß zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 auf der Grundlage des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt. Die Pflegekassen melden den Rentenversicherungsträgern bis zum 31. Januar 1996 die bei ihnen versicherten Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angewendet wird. Die Meldepflicht gilt auch für die privaten Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die bei ihnen versicherten Rentner, für die bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden würde.

(2) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der von den Trägern der Rentenversicherung zu zahlende Zuschuß zur Pflegeversicherung von Amts wegen zu zahlen.

(3) Über die Beitragseinbehaltung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für die soziale Pflegeversicherung sowie über den Zuschuß zur Pflegeversicherung sind die Rentner zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.



 
 

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