§ 10 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung V. v. 13. August 2015 BGBl. I S. 1426 m.W.v. 27. August 2015

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Frühere Fassungen von § 10 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BFöV Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung (vom 27.08.2015)
... Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden".  ... b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt ... höchstens zwölf Monate." 12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden".  ... 12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". 13. § 12 wird wie folgt geändert:  ...


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