§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden
Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.
Frühere Fassungen von § 10 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". ... b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt ... höchstens zwölf Monate." 12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". ... 12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". 13. § 12 wird wie folgt geändert: ...
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